Medienkunstfonds 2022/23

Der Fonds für kooperative Prozesse in der Medienkunst und digitalen Kultur

Einreichfrist: 15. Januar 2022

Fonds zur Förderung neuer kooperativer Prozesse in der Medienkunst & digitalen Kultur

Fördervolumen 2022/23: 400.000 Euro

Der Medienkunstfonds unterstützt die Zusammenarbeit zwischen Akteur*innen aus verschiedenen Bereichen von Kunst, Kultur, Wissenschaft und Gesellschaft in NRW mit einem Gesamtvolumen von 700.000 Euro (2021 – 2023).

Einreichungsfrist (Projekte 2022 – 2023): 15. Januar 2022

ACHTUNG: GEÄNDERTES BEWERBUNGSVERFAHREN!
WEITERE INFOS UNTER „3. WIE WIRD MAN GEFÖRDERT?“

1 Was wird gefördert?

Unterstützt werden künstlerische und künstlerisch-forschende Kooperationsprojekte, die sich in einem neu entwickelten Projektvorhaben mit dem zeitgenössischen technologischen Wandel und dessen Auswirkungen auf die Gesellschaft auseinandersetzen. Disziplinübergreifende Zusammenschlüsse von Akteur*innen aus unterschiedlichen Arbeitsbereichen sind möglich und willkommen!

Grundsätzlich förderfähig sind Projekte, die

  • die sozialen und politischen Dimensionen des tiefgreifenden, zeitgenössischen technologischen Wandels thematisieren;
  • sich mit den Auswirkungen von digitalen Technologien auf die Gesellschaft aus Sicht von Kunst und Kultur beschäftigen;
  • die Entstehung neuer kooperativer Prozesse in NRW durch die Zusammenarbeit verschiedener Partner*innen aus unterschiedlichen Wirkungsbereichen von Kultur, Wissenschaft, Gesellschaft ermöglichen;
  • öffentliche Formate der Präsentation, Diskussion oder Vermittlung enthalten;
  • künstlerische Experimente beinhalten, die durch eine kritische Auseinandersetzung mit neuen Technologien möglich werden.

Die Förderung durch den Medienkunstfonds ermöglicht projektgebundene Kooperationen zwischen mindestens zwei Institutionen aus NRW von bis zu zwei Jahren Laufzeit (die sich über maximal zwei Haushaltsjahre erstrecken können):

Frühester Projektbeginn ist der 01.04.2022. Das Startdatum muss in 2022 liegen. Spätestens muss das Projekt zum 31.12.2023 beendet sein. Das Enddatum darf nicht vor dem 01.10.2022 liegen.

Die maximale Fördersumme liegt bei 120.000 Euro pro Projektvorhaben. Eine minimale Antragssumme ist nicht festgelegt.

2 Wer wird gefördert?

Kooperationen zwischen mindestens zwei Institutionen oder freien Initiativen mit Sitz in NRW, wovon mindestens eine*r der Partner*innen eine mehrjährige Auseinandersetzung mit Themen aus dem Bereich Medienkunst & digitale Kultur nachweisen kann.

Als mögliche Antragsteller*innen gelten dabei Orte wie Museen, Theater, Kunsthallen, Kulturzentren, Künstlerhäuser, Archive, soziokulturelle Zentren, Universitäten und andere Bildungsträger sowie Vereine, freie Kunsträume und Produktionshäuser, Festivals, Initiativen und Stiftungen.

Bewerbungen von Einzelpersonen sind ausgeschlossen. Der Medienkunstfonds richtet sich an rechtlich verfasste Institutionen, Einrichtungen, Veranstalter*innen, Initiativen oder Kollektive. Antragsberechtigt sind somit Rechtsformen wie z.B. e.V., GbR, Stiftung, AöR, gGmbH, GmbH, UG (haftungsbeschränkt).

Beispiele für förderfähige Projekte sind Kooperation von Institutionen/Initiativen aus dem Bereich Medienkunst & digitale Kultur in Form von

  • künstlerischen Produktionen, die in verschiedenen Formaten (u.a. Ausstellungen, Aufführungen, Austausch, Workshops, Screenings, Performances, Diskussionen…) umgesetzt werden können.
  • Kooperationen, die einen Dialog herstellen zwischen Institutionen der Kunst, der Wissenschaft und der Gesellschaft.
  • Archivarbeit, die Geschichte und Wissen der Medienkunst in NRW für heutige Generationen zugänglich macht.

3 Wie wird man gefördert?

Das Büro medienwerk.nrw betreut das Bewerbungsverfahren und berät bei inhaltlichen Fragen.

GEÄNDERTES BEWERBUNGSVERFAHREN AB SOFORT GÜLTIG:

Bei der Förderrunde 2022/23 ist pro Kooperationsprojekt nur noch eine mit den Projektpartner*innen abgestimmte Online-Einreichung für den Medienkunstfonds erforderlich!

Eine Institution/Initiative aus NRW tritt für das Projekt als Projektbündler*in auf. Sie entwickelt mit den Kooperationspartner*innen einen gemeinsamen Projektvorschlag und reicht diesen – mit einer Absichtserklärung oder einem Weiterleitungsvertrag auf der Website des Büro medienwerk.nrw ein. Über das Online-Formular können alle erforderlichen Anlagen hochgeladen und übermittelt werden.

Hinweis: Die Institution oder Initiative, die im Bewerbungsprozess als Projektbündler*in auftritt, agiert bei positivem Juryvotum als Antragsteller*in und stellt im Anschluss einen Förderantrag bei der zuständigen Bezirksregierung.

Bereits bei der Online-Einreichung des Projekts müssen die einzelnen Kooperationsbeziehungen zwischen Projektbündler*in und den anderen Partner*innen nachgewiesen werden. Es bestehen zwei mögliche Kooperationsmodi:

a) Inhaltsbezogene Zusammenarbeit

Als Nachweis reicht die projektbündelnde Institution/Initiative für die entsprechenden Kooperationspartner*innen eine Absichtserklärung zur inhaltlichen Zusammenarbeit ein. In diesem Fall können nur für die projektbündelnde Institution/Initiative Fördergelder beantragt werden, nicht aber für die inhaltlich mitwirkende Kooperationspartner*in.

b) Finanzielle und inhaltsbezogene Zusammenarbeit

Wenn sich – neben der inhaltlichen Arbeit – auch Teile des Budgets und der Ausgaben auf die Kooperationspartner*innen verteilen, reicht die projektbündelnde Institution/Initiative für alle weiteren Kooperationspartner*innen einen Weiterleitungsvertrag ein. Im gemeinsamen Kosten- und Finanzierungsplan muss verdeutlicht werden, wer welche Ausgaben übernehmen wird. Auf Basis dieser dargelegten Kostenverteilung leitet die Projektbündler*in die abgerufenen Fördermittel an die jeweiligen Kooperationspartner*innen weiter.

Weitere Fragen zum Weiterleitungsvertrag? Informationen gibt es unter 5. FAQs.

Innerhalb eines größeren Projekts kann es unterschiedliche Kooperationsbeziehungen geben. Zum Beispiel schließt die Projektbündler*in mit Kooperationspartner*in A einen Weiterleitungsvertrag über den vereinbarten Anteil der beantragten Fördermittel und reicht für eine rein inhaltliche Zusammenarbeit mit Kooperationspartner*in B eine Absichtserklärung ein.

Die Einreichung im Bewerbungsverfahren beim Büro medienwerk.nrw umfasst:

Vor dem Beginn des Juryverfahrens prüft das Büro medienwerk.nrw die Einreichungen auf Erfüllung der Grundvoraussetzungen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist tagt eine Fachjury, die bei einem positivem Juryvotum eine Förderempfehlung ausspricht. Diejenigen Institutionen/Initiativen, die Projekte eingereicht haben, werden durch das Büro medienwerk.nrw über das Juryvotum informiert.

Projektbündelnde Institutionen/Initiativen, denen ein positives Juryvotum vorliegt, stellen im Anschluss als Antragsteller*innen einen offiziellen Förderantrag bei der zuständigen Bezirksregierung.

Weitere Informationen zu den Förderbedingungen des Medienkunstfonds finden Sie im PDF „Fördergrundsätze“. Ebenso finden Sie hier die Vorlage des einzureichenden Kosten- und Finanzierungsplans (KFP) und weitere Informationen und Hilfsmittel.

4 Kontakt & Beratung

Antworten auf die wichtigsten Fragen haben wir Ihnen weiter unten in 5. FAQs zusammengefasst.

Wir beraten Sie gerne per E-Mail, telefonisch oder online.
Sie erreichen uns:

  • während unserer digitalen Infoveranstaltungen am 29.10. (11 Uhr) sowie am 18.11. und 16.12. (16 Uhr). Um Anmeldung wird gebeten.
  • während unserer telefonischen Sprechstunde unter Tel. 0178 6971551 (montags 14 – 17 Uhr und donnerstags 10 – 13 Uhr)
  • jederzeit per E-Mail unter foerderung@medienwerk-nrw.de

5 FAQs

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Medienkunstfonds haben wir Ihnen hier zusammengestellt – gegliedert nach zeitlicher Relevanz VOR PROJEKTEINREICHUNG und NACH PROJEKTEINREICHUNG. Diese FAQs werden laufend ergänzt.

– Aktualisiert am 15.10.2021 –

VOR PROJEKTEINREICHUNG

Was ist ein*e Projektbündler*in?

Der Medienkunstfonds ist ein Förderprogramm, das auf Kooperation ausgelegt ist. Ein Projektvorhaben kann nur gefördert werden, wenn sich dafür mindestens zwei Institutionen oder Initiativen aus NRW zusammenschließen. Eine projektbündelnde Institution oder Initiative koordiniert das Einreichungsverfahren und stellt im Anschluss (bei positivem Juryvotum) den Antrag. Sie ist Ansprechpartner*in für das Büro medienwerk.nrw und für die zuständige Bezirksregierung. Im Falle einer Förderung erhalten Projektbündelnde die Fördergelder. Die Projektbündler*in kann den jeweiligen Kooperationspartner*innen Förderanteile auf Basis eines vorher geschlossenen Weiterleitungsvertrags übermitteln.

Was ist ein Weiterleitungsvertrag?

Der Weiterleitungsvertrag wird zwischen einer Projektbündler*in und den einzelnen Kooperationspartner*innen geschlossen, mit denen eine finanzielle und inhaltliche Zusammenarbeit stattfinden soll. Der Weiterleitungsvertrag verpflichtet die Projektbündler*in, die für die Kooperationspartner*innen vorgesehenen Fördermittel weiterzuleiten.

Im Gegenzug verpflichtet der Weiterleitungsvertrag die Kooperationspartner*innen dazu, die Mittel gemäß dem Förderbescheid und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-P) einzusetzen und gegenüber der Projektbündler*in so nachzuweisen, wie die Projektbündler*in es gegenüber der jeweiligen Bezirksregierungen tun müssen.

In den Fördergrundsätzen steht: „Die Anträge sind von allen Kooperationspartner*innen einzeln beim Büro medienwerk.nrw einzureichen.“ Ist diese Vorgabe noch aktuell?

Nein. Da bei positivem Juryvotum nur die Projektbündelnden einen Förderantrag bei der zuständigen Bezirksregierung stellen, ist auch nur noch eine Projekteinreichung beim Büro medienwerk.nrw via Online-Formular erforderlich.

(Internationale) Kooperationen: Können mehr als zwei Institutionen oder Initiativen miteinander kooperieren? Müssen sich davon alle in NRW befinden?

Ja, es können so viele Organisationen kooperieren, wie es für das geplante Projekt sinnvoll ist. Kooperationen mit Partner*innen außerhalb von NRW sind ebenfalls möglich, so lange es mindestens zwei Partner*innen in NRW gibt. Partner*innen von außerhalb von NRW können keinen Antrag stellen, und an sie darf keine Förderung weitergeleitet werden. Jedoch können, wenn es für die Kooperation sinnvoll ist, auch Veranstaltungen außerhalb von NRW durchgeführt werden.

Im Rahmen der Antragsstellung wird eine neue Institution (z.B. GbR, e.V.) gegründet. Bis wann muss die Neugründung abgeschlossen sein?

Zunächst reicht die Projektbündler*in das Projekt beim Büro medienwerk.nrw ein (bis 15. Januar 2022). Für diesen Vorgang ist noch kein GbR-Vertrag oder Eintrag ins Vereinsregister erforderlich. Sollte die Jury Ihr Projekt als förderwürdig einstufen, so werden Sie anschließend dazu aufgefordert, einen offiziellen Förderantrag bei der Bezirksregierung zu stellen. Spätestens bis dahin (also ca. Anfang März 2022) sollte der GbR-Vertrag oder Eintrag im Vereinsregister als Dokument vorliegen.

Können nur Institutionen oder freie Initiativen mit einer bereits bestehenden Profilierung im Bereich Medienkunst/digitale Kultur einen Projektvorschlag einreichen?

Nein. Grundsätzlich ist es möglich, auch als Institution oder freie Initiative, die sich noch nicht mit Medienkunst & digitaler Kultur beschäftigt hat, ein Projekt einzureichen. Voraussetzung ist dann, dass mindestens eine Kooperationspartner*in bereits in diesem Bereich gearbeitet hat. Im Rahmen der Projekteinreichung muss nur eine der Partner*innen als Nachweis eine kurze Beschreibung von drei Projekten in diesem Bereich aus den letzten fünf Jahren vorlegen. Das Büro medienwerk.nrw steht gerne zur Verfügung, um Institutionen bei der Entwicklung ihrer Projektideen zu unterstützen und untereinander zu vernetzen.

Sind Eigenmittel einzubringen? Wie hoch müssen diese sein? Was können Eigenmittel sein?

Ja, Eigenmittel sind obligatorisch. Der Eigenanteil bei städtischen Veranstalter*innen beträgt mindestens 20% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben abzüglich der Mittel Privater Dritter. Bei nicht-städtischen Veranstalter*innen darf der Eigenanteil 10% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten nicht unterschreiten – auch in diesem Fall abzüglich der Mittel Privater Dritter.
Der Eigenanteil darf nicht aus öffentlichen Projektfördermitteln erbracht werden. Als Eigenanteil gilt auch nicht die Zurverfügungstellung von Infrastruktur, Räumlichkeiten, Technikausstattung und weiteren materiellen Ressourcen.
Fest angestellte Personen, die ihre Arbeitszeit anteilig für das Projekt aufwenden, können als Eigenanteil angerechnet werden. Ebenfalls angerechnet werden kann bürgerschaftliches Engagement ehrenamtlicher Mitarbeiter*innen. Ansonsten sind nur Barmittel zulässig, d.h. durch Eingang auf ein Projektkonto bestätigte Eigenmittel. Sollte der Nachweis der geforderten Eigenmittel ein Problem darstellen, so wird empfohlen telefonische Rücksprache mit dem Büro medienwerk.nrw zu halten.

Was sind Mittel Privater Dritter? Unter „Mitteln Privater Dritter“ werden alle nicht-öffentlichen Gelder verstanden, die eine Veranstalter*in projektbezogen von Externen erhält. Dies sind z.B. Spenden, Förderung privater Stiftungen, Eintrittsgelder.

Hinweis: Der Kosten- und Finanzierungsplanung ist getrennt nach Kalenderjahren aufzustellen.

Aufteilung der Eigenmittel: Müssen alle Kooperationspartner*innen Eigenmittel einbringen? Wie hoch sind diese?

Nein. Ausschlaggebend ist, dass im eingereichten Kosten- und Finanzierungsplan (KFP) insgesamt 10% bzw. 20% Eigenanteil nachgewiesen ist. Die Aufteilung unter den Kooperationspartner*innen ist frei, jedoch im KFP anzugeben.

Mögliche Varianten im Falle eines 10%-Eigenanteils sind z.B.:

Variante 1)
Fördersumme 100.000 € (davon Fördermittel für Projektbündler*in 50.000 € und weitergeleitete Fördermittel an Kooperationspartner*in 50.000 €)
= Eigenanteil Projektbündler*in 5.000 € und Eigenanteil Kooperationspartner*in 5.000 €
= Gesamteigenanteil 10.000 €

oder

Variante 2)
Fördersumme 100.000 € (davon Fördermittel für Projektbündler*in 50.000 € und weitergeleitete Fördermittel an Kooperationspartner*in 50.000 €)
= Eigenanteil Projektbündler*in 8.000 € und Eigenanteil Kooperationspartner*in 2.000 €
= Gesamteigenanteil 10.000 €

oder

Variante 3)
Fördersumme 100.000 € (davon Fördermittel für Projektbündler*in 50.000 € und weitergeleitete Fördermittel an Kooperationspartner*in 50.000 €)
= Eigenanteil Projektbündler*in 10.000 € und Eigenanteil Kooperationspartner*in 0 €
= Gesamteigenanteil 10.000 €

Förderarten, förderfähige Ausgaben: Welche Kosten können übernommen werden?

Gefördert werden projektbezogene Personalausgaben, Sachausgaben (z.B. projektbezogene Arbeits- und Verbrauchsmaterialien, Werbemaßnahmen, Miet- und Leihgebühren, Reisekosten), Verwaltungs- und Organisationsausgaben.

Honoraruntergrenzen: Gibt es Empfehlungen zu Personalkosten?

Das Büro medienwerk.nrw stellt eine Empfehlungstabelle für Honoraruntergrenzen zur Verfügung.

Wann ist der frühestmögliche Projektbeginn? Wann muss das Projekt abgeschlossen sein?

Konzepte für Projekte, die innerhalb des Zeitraums 2022-2023 stattfinden sollen, sind bis zum 15. Januar 2022 auf der Website des Büro medienwerk.nrw als Online-Formular einzureichen. Die Projekte können laut Fördergrundsätze am 01. April 2022 beginnen.

Die Projekte müssen in der Regel zum Ende des Folgejahres (2023) abgeschlossen werden. Der Kosten- und Finanzierungsplanung ist getrennt nach Kalenderjahren aufzustellen.

NACH PROJEKTEINREICHUNG

Wann ist mit einem Förderbescheid zu rechnen?

Das positive/negative Juryvotum zum Kooperationsprojekt wird den Projektbündelnden per E-Mail voraussichtlich Mitte März 2022 durch das Büro medienwerk.nrw mitgeteilt. Mit dem Zuwendungsbescheid ist voraussichtlich zum Juni 2022 zu rechnen.
Es ist möglich, von den Regelungen zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn Gebrauch zu machen.Bei Förderungen über 50.000 € ist der vorzeitige Maßnahmenbeginn schriftlich bei der zuständigen Bezirksregierung zu beantragen. Unter 50.000 € Fördersumme kann der vorzeitige Maßnahmenbeginn im Zuge der Antragstellung bei der Bezirksregierung – voraussichtlich Mitte März 2022 ­– direkt gewährt werden. Nach Gewährung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns kann auch vor Eingang des Förderbescheids mit dem Projekt begonnen werden.

Jury: Wer entscheidet über die Einreichungen?

Die Juryentscheidung wird von vier externen Expert*innen und eine*r Vertreter*in des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen getroffen und ist (vorbehaltlich der Einhaltung der formalen Kriterien) bindend. Vorgesehene Jurymitglieder für die Einreichungen 2022 sind:

Andreas Broeckmann, Diana McCarty, Paul Feigelfeld, Margarita Tsomou sowie eine*r Vertreter*in des Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW.

Warum muss bei positivem Juryvotum noch einmal ein Antrag gestellt werden?

Das Büro medienwerk.nrw organisiert und begleitet den Förderprozess inhaltlich. Im Bewerbungsverfahren führt das Büro medienwerk.nrw eine erste formale Prüfung der Projekteinreichung durch und legt diese anschließend der Jury vor. Eine abschließende formale Prüfung kann jedoch nur durch die jeweils zuständige Bezirksregierung durchgeführt werden. Zu diesem Zweck ist, nur bei positivem Juryvotum, die Einreichung eines Förderantrags bei der Bezirksregierung notwendig.

Wie funktioniert die Weiterleitung von Fördermitteln durch die Projektbündler*in an die Kooperationspartner*in?

Modus a) Gesamtförderung des Projekts durch den Medienkunstfonds liegt unter 50.000 €

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt in zwei gleichen Raten an die Projektbündler*in. Die erste Rate wird innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ausgezahlt, die zweite Rate zur Hälfte des Bewilligungszeitraums des Projekts. Sollten im Rahmen des Projektes abweichende Auszahlungsnotwendigkeiten bestehen, zum Beispiel eine frühere
Auszahlung der zweiten Rate, sind diese bei der zuständigen Bezirksregierung zu beantragen.

Bei zweijährigen Projekten wird ausschließlich der für das jeweilige Jahr vorgesehene Anteil ausgezahlt. Zunächst also der Anteil für 2022. Der Anteil für 2023 wird unmittelbar zu Beginn des Jahres 2023 ohne weitere Anforderung ausgezahlt.

Sobald die Fördermittel bei der Projektbündler*in eingegangen sind, leitet sie die laut KFP für die Kooperationspartner*in vorgesehenen Mittel an diese weiter. Die Mittel sind zweckgebunden und nur für das Projekt zu verwenden. Die Kooperationspartner*in ist an die Bestimmungen des Zuwendungsbescheids und der ANBest-P (Nebenbestimmungen zur Förderung) gebunden, das bedeutet u.a. die Einhaltung von Wertgrenzen zu Vergabeverfahren und der ordnungsgemäße Nachweis der Verausgabung der Mittel.

Diese Nachweise sind der Kooperationspartner*in zeitnah zu erbringen. Möchten die Partner*innen das Verhältnis der Mittelaufteilung ändern, so ist ein entsprechend aktualisierter KFP inklusive Begründung der Änderung bei der zuständigen Bezirksregierung zur Genehmigung einzureichen. Nicht genutzte Mittel sind wie üblich an die Bezirksregierung zurück zu überweisen.

Modus b) Gesamtförderung des Projekts durch den Medienkunstfonds liegt über 50.000 €

Alle Mittel, die abgerufen werden, müssen innerhalb von zwei Monaten verausgabt werden. Die Projektbündler*in ruft in Absprache mit der Kooperationspartner*in jeweils Mittel in der Höhe ab, wie sie für die kommenden zwei Monate von beiden Partner*innen benötigt werden.

Sobald die Fördermittel bei der Projektbündler*in eingegangen sind, leitet sie die laut KFP für die Kooperationspartner*in vorgesehenen Mittel an diese weiter. Die Mittel sind zweckgebunden und nur für das Projekt zu verwenden. Die Kooperationspartner*in ist an die Bestimmungen des Zuwendungsbescheids und der ANBest-P (Nebenbestimmungen zur Förderung) gebunden, das bedeutet u.a. die Einhaltung von Wertgrenzen zu Vergabeverfahren und der ordnungsgemäße Nachweis der Verausgabung der Mittel.

Diese Nachweise sind der Kooperationspartner*in zeitnah zu erbringen. Möchten die Partner*innen das Verhältnis der Mittelaufteilung ändern, so ist ein entsprechend aktualisierter KFP inklusive Begründung der Änderung bei der zuständigen Bezirksregierung zur Genehmigung einzureichen. Nicht genutzte Mittel sind wie üblich an die Bezirksregierung zurück zu überweisen.

Details zu Formalia der Weiterleitung können Sie dem Weiterleitungsvertrag entnehmen.

Was ist die Erfolgskontrolle?

Der Förderantrag bei der Bezirksregierung muss Angaben zum Zuwendungszweck, dem Bezug zu den übergeordneten Förderzielen sowie Angaben zu den Indikatoren für die Messung der Zielerreichung enthalten. Weitere Informationen erhalten die Antragstellenden bei positivem Votum direkt vom Büro medienwerk.nrw.

Förderformel und Logos: Wie lautet die Förderformel und welche Logos finden Verwendung?

Die Förderformel lautet „Gefördert durch das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen im Medienkunstfonds.“. Als Logos werden das Logo des Ministeriums und des Büro medienwerk.nrw verwendet. Diese werden den geförderten Projekten vom Büro medienwerk.nrw zur Verfügung gestellt.

Monat der Medienkunst: Was passiert nach der Durchführung des Projekts?

Das Büro medienwerk.nrw plant für die zweite Hälfte des Jahres 2023 ein dezentrales Programm mit dem Arbeitstitel „Monat der Medienkunst“, in dem alle geförderten Projekte (abgeschlossen oder noch laufend) präsentiert werden sollen. Dies kann durch Ausstellungen, Diskussionen, Videoaufzeichnungen oder andere Formate geschehen. Eine grundsätzliche Bereitschaft, daran teilzunehmen und die Vielfalt der Medienkunst & digitalen Kultur in NRW einer breiten Öffentlichkeit vorzustellen, wird vorausgesetzt.

Evaluation: Wie wird das Förderprogramm ausgewertet?

Das Büro medienwerk.nrw dokumentiert und evaluiert die Fördermaßnahme während und nach ihrer Durchführung, zum Beispiel in Form von Fragebögen oder Interviews.

Weitere Fragen?

Für weitere inhaltliche und organisatorische Fragen steht das Büro medienwerk.nrw zur Verfügung. Zu formalen Antragsfragen beraten die Bezirksregierungen.

Ansprechpartner: Fabian Saavedra-Lara, Klaas Werner
Telefonische Sprechstunde Förderberatung | Tel. 0178 6971551
montags 14-17 Uhr und donnerstags 10-13 Uhr
oder jederzeit per E-Mail unter foerderung@medienwerk-nrw.de