Medienkunstfonds 2025

Der Fonds für kooperative Prozesse in der Medienkunst und digitalen Kultur

Einreichfrist: 31. März 2025

Fonds zur Förderung neuer kooperativer Prozesse in der Medienkunst & digitalen Kultur

Der Medienkunstfonds unterstützt die Zusammenarbeit zwischen Akteur*innen aus verschiedenen Bereichen von Kunst, Kultur, Wissenschaft und Gesellschaft in NRW.

Einreichungsfrist (Projekte 2025): 31. März 2025

Bitte Beachten:

Alle Förderanträge müssen vor der Antragstellung mit dem Büro medienwerk.nrw abgestimmt werden. Projektanträge sollten daher frühzeitig, spätestens 7 Tage vor der jeweiligen Antragsfrist, beim Büro medienwerk.nrw vorgestellt werden, damit eine qualitative inhaltliche Beratung während des Antragsprozesses möglich ist.

Für die Beratung bieten wir zwei feste Termine an, die online stattfinden:

  • Donnerstag, 06.03.2025, um 16 Uhr
  • Dienstag, 18.03.2025, um 10 Uhr

Anmeldung unter: foerderung@medienwerk-nrw.de

Falls Sie an den oben genannten Terminen keine Zeit haben oder eine individuellere Beratung wünschen, wenden Sie sich zur Abstimmung des geplanten Fördervorhabens während der Sprechstundenszeiten an das Büro medienwerk.nrw oder vereinbaren Sie direkt einen Termin oder Rückruf:

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Ansprechpartner: Klaas Werner
Telefonische Sprechstunde Förderberatung | Tel. 0231 1373 4212
montags 14-17 Uhr und donnerstags 10-13 Uhr
oder jederzeit per E-Mail unter foerderung@medienwerk-nrw.de

1 Was wird gefördert?

Unterstützt werden künstlerische und künstlerisch-forschende Kooperationsprojekte, die sich in einem neu entwickelten Projektvorhaben mit dem zeitgenössischen technologischen Wandel und dessen Auswirkungen auf die Gesellschaft auseinandersetzen. Disziplinübergreifende Zusammenschlüsse von Akteur*innen aus unterschiedlichen Arbeitsbereichen sind möglich und willkommen!

Grundsätzlich förderfähig sind Projekte, die

  • die sozialen und politischen Dimensionen des tiefgreifenden, zeitgenössischen technologischen Wandels thematisieren;
  • sich mit den Auswirkungen von digitalen Technologien auf die Gesellschaft aus Sicht von Kunst und Kultur beschäftigen;
  • die Entstehung neuer kooperativer Prozesse in NRW durch die Zusammenarbeit verschiedener Partner*innen aus unterschiedlichen Wirkungsbereichen von Kultur, Wissenschaft, Gesellschaft ermöglichen;
  • öffentliche Formate der Präsentation, Diskussion oder Vermittlung enthalten;
  • künstlerische Experimente beinhalten, die durch eine kritische Auseinandersetzung mit neuen Technologien möglich werden.

Die Förderung durch den Medienkunstfonds ermöglicht projektgebundene Kooperationen zwischen mindestens zwei Institutionen aus NRW.

Frühster Projektbeginn ist der 01.06.2025. Das Projekt muss im Jahr 2025 abgeschlossen werden.

Bitte beachten: Aufgrund der politischen und behördlichen Abläufe (z.B. Verabschiedung des Haushaltes durch den Landtag und dessen Inkrafttreten, Freigaben, Bearbeitung durch die Kulturverwaltung) ist nach jüngsten Erfahrungen damit zu rechnen, dass der Zuwendungsbescheid (und damit die Möglichkeit zur Auszahlung der Förderung an die Antragsteller*innen) nicht vor dem 01.06.2025 vorliegt. Wir empfehlen daher keine Ausgaben vor dem 01.06.2025 zu planen und die Projekte dementsprechend zu konzipieren. Alle Beteiligten bemühen sich um eine möglichst zügige Abwicklung.

Die Mindestantragssumme liegt bei 10.000 EUR. Bei kommunalen Institutionen gilt eine minimale Fördersumme von 12.500 EUR.

2 Wer wird gefördert?

Kooperationen zwischen mindestens zwei Institutionen oder freien Initiativen mit Sitz in NRW, wovon mindestens eine*r der Partner*innen eine mehrjährige Auseinandersetzung mit Themen aus dem Bereich Medienkunst & digitale Kultur nachweisen kann.

Als mögliche Antragsteller*innen gelten kommunale und private Einrichtungen wie Museen, Theater, Kunsthallen, Kulturzentren, Künstlerhäuser, Archive, soziokulturelle Zentren, Universitäten und andere Bildungsträger sowie Vereine, freie Kunsträume und Produktionshäuser, Festivals, Initiativen und Stiftungen.

Eine Kooperation ausschließlich zwischen zwei Universitäten oder Bildungsträgern ist ausgeschlossen.

Bewerbungen von Einzelpersonen sind ebenfalls ausgeschlossen. Der Medienkunstfonds richtet sich an rechtlich verfasste Institutionen, Einrichtungen, Veranstalter*innen, Initiativen oder Kollektive. Antragsberechtigt sind somit Rechtsformen wie z.B. e.V., GbR, Stiftung, AöR, gGmbH, GmbH, UG (haftungsbeschränkt).

Beispiele für förderfähige Projekte sind Kooperation von Institutionen/Initiativen aus dem Bereich Medienkunst & digitale Kultur in Form von

  • künstlerischen Produktionen, die in verschiedenen Formaten (u.a. Ausstellungen, Aufführungen, Austausch, Workshops, Screenings, Performances, Diskussionen…) umgesetzt werden können.
  • Kooperationen, die einen Dialog herstellen zwischen Institutionen der Kunst, der Wissenschaft und der Gesellschaft.
  • Archivarbeit, die Geschichte und Wissen der Medienkunst in NRW für heutige Generationen zugänglich macht.

3 Wie wird man gefördert?

Das Büro medienwerk.nrw betreut das Ausschreibungsverfahren und berät bei inhaltlichen Fragen.

Eine Institution/Initiative aus NRW tritt für das Projekt als Antragsteller*in auf. Sie entwickelt mit den Kooperationspartner*innen einen gemeinsamen Antrag und reicht diesen – mit einer Kooperationsvereinbarung – auf der Website www.kultur.web.nrw.de unter dem Punkt Medienkunstfonds 2025 ein. Über das Online-Formular können alle erforderlichen Anlagen hochgeladen und übermittelt werden.

Bereits bei Antragsstellung müssen die einzelnen Kooperationsbeziehungen zwischen Antragsteller*in und den anderen Partner*innen nachgewiesen werden.

Als Nachweis reicht die antragstellende Institution/Initiative für die entsprechenden Kooperationspartner*innen eine Kooperationsvereinbarung ein.

Sollen Fördermittel von mehreren Kooperationspartnern verausgabt werden, dann ist in der Kooperationsvereinbarung der Punkt Weiterleitungsvertrag auszuwählen.

Im gemeinsamen Kosten- und Finanzierungsplan muss verdeutlicht werden, wer welche Ausgaben übernehmen wird.

Weitere Fragen zur Kooperationsvereinbarung? Informationen gibt es unter 5. FAQs.

Die Antragsunterlagen umfassen:

– Informationen im Online-Formular des Kultur.Web (siehe Checkliste)

– Antragsformular mit zusätzlichen Informationen für die Jury. Das Formular erhalten Sie in Zusammenhang mit der obligatorischen inhaltlichen Beratung durch das Büro medienwerk.nrw (Inhalt siehe Checkliste).

– Ausführliches Konzept: max. 3 Seiten, inkl. (künstlerische) Ziele und Fragestellungen der Kooperation sowie geplante Arbeitsschritte

Kosten- und Finanzierungsplan aus dem deutlich wird, welchen Projektpartner*innen welche Positionen zugeordnet sind

– Eine Kooperationsvereinbarung

Nach Ablauf der Antragsfrist tagt eine Fachjury, die bei einem positivem Juryvotum eine Förderempfehlung ausspricht. Diejenigen Institutionen/Initiativen, die Projekte eingereicht haben, werden durch das Büro medienwerk.nrw über das Juryvotum informiert.

Weitere Informationen zu den Förderbedingungen des Medienkunstfonds finden Sie im PDF „Fördergrundsätze“. Ebenso finden Sie hier die Vorlage des einzureichenden Kosten- und Finanzierungsplans (KFP) und weitere Informationen und Hilfsmittel.

4 Kontakt & Beratung

Antworten auf die wichtigsten Fragen haben wir Ihnen weiter unten in 5. FAQs zusammengefasst.

Wir beraten Sie gerne per E-Mail, telefonisch oder online.
Sie erreichen uns:

  • während unserer digitalen Infoveranstaltungen.
  • während unserer telefonischen Sprechstunde unter Tel. 0231 1373 4212 (montags 14 – 17 Uhr und donnerstags 10 – 13 Uhr)
  • jederzeit per E-Mail unter foerderung@medienwerk-nrw.de

5 FAQs

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Medienkunstfonds haben wir Ihnen hier zusammengestellt – gegliedert nach zeitlicher Relevanz VOR ANTRAG und NACH ANTRAG. Diese FAQs werden laufend ergänzt.

– Aktualisiert am 15.01.2025 –

VOR ANTRAG

Wofür ist die verpflichtende inhaltliche Beratung gedacht?

Das Büro medienwerk.nrw ist vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen beauftragt, die inhaltliche Beratung zu leisten. Wir möchten Sie kennenlernen und Ihnen ermöglichen, Ihre Ideen möglichst präzise, zum Förderprogramm passend und für die Jury nachvollziehbar zu formulieren. Alle Vorhaben, die in den Bereich Medienkunst und digitale Kultur passen könnten, sind dabei willkommen.
Zusätzlich informieren wir Sie über die Antragsvoraussetzungen. Für eine ausführliche Beratung zu förderrechtlichen Aspekten wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Bezirksregierung.

Liste der Bezirksregierungen

Die verpflichtende Beratung sollte durch die Antragsteller*in in Anspruch genommen werden.

Brauche ich eine*n Kooperationspartner*in?

Der Medienkunstfonds ist ein Förderprogramm, das auf Kooperation ausgelegt ist. Ein Projektvorhaben kann nur gefördert werden, wenn sich dafür mindestens zwei Institutionen oder Initiativen aus NRW zusammenschließen. Eine Institution oder Initiative koordiniert das Antragsverfahren und stellt den Antrag. Sie ist Ansprechpartner*in für das Büro medienwerk.nrw und für die zuständige Bezirksregierung. Im Falle einer Förderung erhält die antragstellende Institution die Fördergelder. Sie kann den jeweiligen Kooperationspartner*innen Förderanteile übermitteln, wenn in der Kooperationsvereinbarung der Punkt „Weiterleitungsvertrag“ ausgewählt wurde.

Was ist ein Weiterleitungsvertrag?

Der Weiterleitungsvertrag ist Teil der Kooperationsvereinbarung. Dieser wird zwischen dem*der Antragsteller*in und den einzelnen Kooperationspartner*innen geschlossen, mit denen eine finanzielle und inhaltliche Zusammenarbeit stattfinden soll. Der Weiterleitungsvertrag verpflichtet den*die Antragsteller*in, die für die Kooperationspartner*innen vorgesehenen Fördermittel weiterzuleiten.

Im Gegenzug verpflichtet der Weiterleitungsvertrag die Kooperationspartner*innen dazu, die Mittel gemäß dem Förderbescheid und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-P) einzusetzen und gegenüber der Antragsteller*in so nachzuweisen, wie sie es gegenüber der jeweiligen Bezirksregierungen tun muss.

(Internationale) Kooperationen: Können mehr als zwei Institutionen oder Initiativen miteinander kooperieren? Müssen sich davon alle in NRW befinden?

Ja, es können so viele Organisationen kooperieren, wie es für das geplante Projekt sinnvoll ist. Kooperationen mit Partner*innen außerhalb von NRW sind ebenfalls möglich, so lange es mindestens zwei Partner*innen in NRW gibt. Partner*innen außerhalb von NRW können keinen Antrag stellen, und an sie darf keine Förderung weitergeleitet werden. Jedoch können, wenn es für die Kooperation sinnvoll ist, auch Veranstaltungen außerhalb von NRW durchgeführt werden.

Im Rahmen der Antragsstellung wird eine neue Institution (z.B. GbR, e.V.) gegründet. Bis wann muss die Neugründung abgeschlossen sein?

Zunächst wird nach Antragsstellung die grundsätzliche Förderfähigkeit geprüft und die Anträge einer Jury vorgelegt. Für diesen Vorgang ist noch kein GbR-Vertrag oder Eintrag ins Vereinsregister erforderlich. Sollte die Jury Ihr Projekt als förderwürdig einstufen, so werden Sie anschließend darüber informiert. Spätestens bis dahin (also ca. Anfang Mai 2025) sollte der GbR-Vertrag oder Eintrag im Vereinsregister als Dokument vorliegen und der zuständigen Bezirksregierung zugeleitet werden.

Können nur Institutionen oder freie Initiativen mit einer bereits bestehenden Profilierung im Bereich Medienkunst/digitale Kultur einen Projektvorschlag einreichen?

Nein. Grundsätzlich ist es möglich, auch als Institution oder freie Initiative, die sich noch nicht mit Medienkunst & digitaler Kultur beschäftigt hat, ein Projekt einzureichen. Voraussetzung ist dann, dass mindestens eine Kooperationspartner*in bereits in diesem Bereich gearbeitet hat. Im Rahmen der Projekteinreichung muss nur eine der Partner*innen als Nachweis eine kurze Beschreibung von drei Projekten in diesem Bereich aus den letzten fünf Jahren vorlegen. Dies geschieht im Antragsformular, das Ihnen das Büro medienwerk.nrw im Rahmen der Beratung zukommen lässt.

Das Büro medienwerk.nrw steht gerne zur Verfügung, um Institutionen bei der Entwicklung ihrer Projektideen zu unterstützen und untereinander zu vernetzen.

Sind Eigenmittel einzubringen? Wie hoch müssen diese sein? Was können Eigenmittel sein?

Ja, Eigenmittel müssen eingebracht werden. Der Eigenanteil bei kommunalen Antragsteller*innen beträgt mindestens 20% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben abzüglich der Mittel privater Dritter. Bei anderen Antragsteller*innen beträgt der Eigenanteil mindestens 10%.

In der Regel sind nur Barmittel zulässig, d.h. durch Eingang auf ein Projektkonto bestätigte Eigenmittel.

Angerechnet werden kann bürgerschaftliches Engagement.

Weitere Informationen zu Eigenmitteln erhalten Sie von der zuständigen Bezirksregierung.

Was sind Mittel privater Dritter? Unter „Mitteln privater Dritter“ werden alle nicht-öffentlichen Gelder verstanden, die eine Antragsteller*in projektbezogen von privaten Einrichtungen erhält. Dies sind z.B. Spenden oder Förderungen privater Stiftungen.

Aufteilung der Eigenmittel: Müssen alle Kooperationspartner*innen Eigenmittel einbringen? Wie hoch sind diese?

Nein. Ausschlaggebend ist, dass im eingereichten Kosten- und Finanzierungsplan (KFP) insgesamt 10% bzw. 20% Eigenanteil nachgewiesen ist. Die Aufteilung unter den Kooperationspartner*innen ist frei, jedoch im KFP anzugeben.

Mögliche Varianten im Falle eines 10%-Eigenanteils sind z.B.:

Variante 1)
Fördersumme 100.000 € (davon Fördermittel für Antragsteller*in 50.000 € und weitergeleitete Fördermittel an Kooperationspartner*in 50.000 €)
= Eigenanteil Antragsteller*in 5.000 € und Eigenanteil Kooperationspartner*in 5.000 €
= Gesamteigenanteil 10.000 €

oder

Variante 2)
Fördersumme 100.000 € (davon Fördermittel für Antragsteller*in 50.000 € und weitergeleitete Fördermittel an Kooperationspartner*in 50.000 €)
= Eigenanteil Antragsteller*in 8.000 € und Eigenanteil Kooperationspartner*in 2.000 €
= Gesamteigenanteil 10.000 €

oder

Variante 3)
Fördersumme 100.000 € (davon Fördermittel für Antragsteller*in 50.000 € und weitergeleitete Fördermittel an Kooperationspartner*in 50.000 €)
= Eigenanteil Anstragsteller*in 10.000 € und Eigenanteil Kooperationspartner*in 0 €
= Gesamteigenanteil 10.000 €

Förderarten, förderfähige Ausgaben: Welche Kosten können übernommen werden?

Gefördert werden projektbezogene Personalausgaben, Sachausgaben (z.B. projektbezogene Arbeits- und Verbrauchsmaterialien, Werbemaßnahmen, Miet- und Leihgebühren, Reisekosten), Verwaltungs- und Organisationsausgaben.

Honoraruntergrenzen: Gibt es Empfehlungen zu Personalkosten?

Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen stellt eine Empfehlungstabelle für Honoraruntergrenzen zur Verfügung. Hier finden Sie weitere Infos des Ministeriums zu den Honoraruntergrenzen.

Wann ist der frühestmögliche Projektbeginn? Wann muss das Projekt abgeschlossen sein?

Konzepte für Projekte, die innerhalb des Zeitraums 2025 stattfinden, sind bis zum 31.03.2025 einzureichen. Die Projekte können voraussichtlich ab 1. Juni 2025 beginnen und müssen zum Ende des Jahres abgeschlossen werden.

Bitte beachten: Aufgrund der politischen und behördlichen Abläufe (z.B. Verabschiedung des Haushaltes durch den Landtag und dessen Inkrafttreten, Freigaben, Bearbeitung durch die Kulturverwaltung) ist nach jüngsten Erfahrungen damit zu rechnen, dass der Zuwendungsbescheid (und damit die Möglichkeit zur Auszahlung der Förderung an die Antragsteller*innen) nicht vor dem 01.06.2025 vorliegt. Wir empfehlen daher keine Ausgaben vor dem 01.06.2025 zu planen und die Projekte dementsprechend zu konzipieren. Alle Beteiligten bemühen sich um eine möglichst zügige Abwicklung.

Was ist die Erfolgskontrolle?

Jeder Förderantrag bei einer Bezirksregierung muss Angaben zum Zuwendungszweck, dem Bezug zu den übergeordneten Förderzielen sowie Angaben zu den Indikatoren für die Messung der Zielerreichung enthalten.

Der Zuwendungszweck besteht darin, das geplante Vorhaben mit den vorgesehenen Mitteln, in der vorgesehenen Zeit und in der geplanten Art und Weise durchzuführen.

Das Förderziel ist der nachhaltige Effekt eines Vorhabens, etwa der Lerneffekt beim Publikum oder der wissenschaftliche Erkenntnisgewinn. Erfolgreich ist ein Projekt, wenn neben dem Zuwendungszweck auch das Förderziel erreicht wird.

Es sollten mindestens zwei Förderziele definiert werden. Dargelegt werden sollte das Förderziel in 1-2 Sätzen pro Ziel. Dies geschieht im Antragsformular, das Ihnen das Büro medienwerk.nrw im Rahmen der Beratung zukommen lässt.

Die Ziele sollten aussagekräftig sein. Es geht dabei um die Möglichkeit der Selbsteinschätzung im Anschluss an das Projekt. Die formulierten Ziele sollten realistisch sein, die gesteckten Ziele haben jedoch keinen Einfluss auf die Entscheidung der Jury. Eine Verfehlung der Ziele hat keine finanziellen Konsequenzen und soll dem*der Antragsteller*in lediglich als Orientierung für die Planung zukünftiger Projekte dienen.

Als Indikatoren für die Erfolgsmessung können zum Beispiel genannt werden:

Bei Tagungen, Seminaren, Workshops:

  • Anzahl der erwarteten Teilnehmer und Angaben zum Teilnehmerkreis und zu etwaigen Multiplikatoren;
  • Geplante Referentenliste;
  • Angaben zum erwarteten Medienecho (Medienberichte, Internetveröffentlichungen etc.);
  • Angaben zu erwarteten Anknüpfungspunkten für künftige Kooperationen mit anderen Akteuren
  • ggf. Angaben zu erwarteten Ergebnissen und Perspektiven, die im Zusammenhang mit der kulturellen Vermittlung Verwendung finden könnten.

Bei Ausstellungen / Veranstaltungen:

  • Anzahl der erwarteten Besucher;
  • Vorhaben im Begleitprogramm (z. B. Museumspädagogik, Führungen, Kooperationen mit Bildungseinrichtungen etc.);
  • Angaben zu Kooperationen;
  • Umfang der geplanten Öffentlichkeitsarbeit (Presseankündigungen, Flyer, Plakate etc.);
  • Angaben zum erwarteten Medienecho (Medienberichte, Internetveröffentlichungen etc.);
  • Vorhaben zur Publikation eines begleitenden Ausstellungskataloges (mit Angaben der Auflagenhöhe).
  • Angaben zum grenzübergreifenden Kulturaustausch.

NACH ANTRAG

Jury: Wer entscheidet über die Einreichungen?

Die Juryentscheidung wird von vier externen Expert*innen und eine*r Vertreter*in des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen getroffen und ist (vorbehaltlich der Einhaltung der formalen Kriterien) bindend. Die vorgesehenen stimmberechtigte Jurymitglieder für Anträge für das Jahr 2025 werden sobald wie möglich an dieser Stelle vorgestellt.

Außerdem nehmen an der Jurysitzung als nicht stimmberechtigte Beisitzer*innen teil: ein*eine Vertreter*in des Büro medienwerk.nrw und ein*eine Vertreter*in der Bezirksregierungen.

Wie funktioniert die Weiterleitung von Fördermitteln durch die Antragsteller*in an die Kooperationspartner*in?

Modus a) Gesamtförderung des Projekts durch den Medienkunstfonds liegt unter 50.000 €

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt in zwei gleichen Raten an die Antragsteller*in. Die erste Rate wird innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ausgezahlt, die zweite Rate zur Hälfte des Bewilligungszeitraums des Projekts. Sollten im Rahmen des Projektes abweichende Auszahlungsnotwendigkeiten bestehen, zum Beispiel eine frühere Auszahlung der zweiten Rate, sind diese bei der zuständigen Bezirksregierung zu beantragen.

Sobald die Fördermittel bei der Antragsteller*in eingegangen sind, leitet sie die laut KFP für die Kooperationspartner*in vorgesehenen Mittel an diese weiter. Die Mittel sind zweckgebunden und nur für das Projekt zu verwenden. Die Kooperationspartner*in ist an die Bestimmungen des Zuwendungsbescheids und der ANBest-P (Nebenbestimmungen zur Förderung) gebunden, das bedeutet u.a. die Einhaltung von Wertgrenzen zu Vergabeverfahren und der ordnungsgemäße Nachweis der Verausgabung der Mittel.

Diese Nachweise sind der Antragsteller*in zeitnah zu erbringen. Möchten die Partner*innen das Verhältnis der Mittelaufteilung ändern, so ist ein entsprechend aktualisierter KFP inklusive Begründung der Änderung bei der zuständigen Bezirksregierung zur Genehmigung einzureichen. Nicht genutzte Mittel sind wie üblich an die Bezirksregierung zurück zu überweisen.

Modus b) Gesamtförderung des Projekts durch den Medienkunstfonds liegt über 50.000 €

Alle Mittel, die abgerufen werden, müssen innerhalb von zwei Monaten verausgabt werden. Die Antragsteller*in ruft in Absprache mit der Kooperationspartner*in jeweils Mittel in der Höhe ab, wie sie für die kommenden zwei Monate von beiden Partner*innen benötigt werden.

Sobald die Fördermittel bei der Antragsteller*in eingegangen sind, leitet sie die laut KFP für die Kooperationspartner*in vorgesehenen Mittel an diese weiter. Die Mittel sind zweckgebunden und nur für das Projekt zu verwenden. Die Kooperationspartner*in ist an die Bestimmungen des Zuwendungsbescheids und der ANBest-P (Nebenbestimmungen zur Förderung) gebunden, das bedeutet u.a. die Einhaltung von Wertgrenzen zu Vergabeverfahren und der ordnungsgemäße Nachweis der Verausgabung der Mittel.

Diese Nachweise sind der Antragsteller*in zeitnah zu erbringen. Möchten die Partner*innen das Verhältnis der Mittelaufteilung ändern, so ist ein entsprechend aktualisierter KFP inklusive Begründung der Änderung bei der zuständigen Bezirksregierung zur Genehmigung einzureichen. Nicht genutzte Mittel sind wie üblich an die Bezirksregierung zurück zu überweisen.

Förderformel und Logos: Wie lautet die Förderformel und welche Logos finden Verwendung?

Die Förderformel lautet „Gefördert durch das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen im Medienkunstfonds.“. Als Logos werden die Logos des Ministeriums und des Büros medienwerk.nrw verwendet. Diese werden den geförderten Projekten vom Büro medienwerk.nrw zur Verfügung gestellt.

Weitere Fragen?

Für weitere inhaltliche und organisatorische Fragen steht das Büro medienwerk.nrw zur Verfügung. Zu formalen Antragsfragen beraten die Bezirksregierungen.

Ansprechpartner Büro medienwerk.nrw:
Klaas Werner
Telefonische Sprechstunde Förderberatung | Tel. 0231 1373 4212
montags 14-17 Uhr und donnerstags 10-13 Uhr
oder jederzeit per E-Mail unter foerderung@medienwerk-nrw.de